§ 74a StGB – Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1.mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2.sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Rechtsprechung zu § 74a StGB
30
2025-12-10
2025-02-03
2024-12-18
2024-10-23
2024-07-10
2024-03-05
2024-01-09
2023-11-14
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
18
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75Wirkung der Einziehung
- § 92bEinziehung
- § 101aEinziehung
- § 109kEinziehung
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 176eVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184kVerletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- § 184lInverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
- § 201Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 201aVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch…
- § 261Geldwäsche
- § 264Subventionsbetrug
- § 286Einziehung
- § 295Einziehung
- § 315fEinziehung
- § 330cEinziehung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 73Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73aErweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73dBestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74bSicherungseinziehung
- § 74cEinziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und…
- § 74dEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75Wirkung der Einziehung
- § 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 76bVerjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen