§ 74 StGB – Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung
Kurz erklärt
§ 74 StGB erlaubt die Einziehung von Gegenständen, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht wurden (Tatprodukte) oder zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzt oder dafür bestimmt waren (Tatmittel). Tatobjekte, also Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht, unterliegen der Einziehung nur nach besonderen Vorschriften. Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn eine besondere Vorschrift die Einziehung über Absatz 1 hinaus vorschreibt oder zulässt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 74 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75Wirkung der Einziehung
- § 101aEinziehung
- § 109kEinziehung
- § 261Geldwäsche
- § 297Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 73Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73aErweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73dBestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74bSicherungseinziehung
- § 74cEinziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und…
- § 74dEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75Wirkung der Einziehung
- § 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 76bVerjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen