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§ 74 StGB – Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung

Kurz erklärt

§ 74 StGB erlaubt die Einziehung von Gegenständen, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht wurden (Tatprodukte) oder zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzt oder dafür bestimmt waren (Tatmittel). Tatobjekte, also Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht, unterliegen der Einziehung nur nach besonderen Vorschriften. Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn eine besondere Vorschrift die Einziehung über Absatz 1 hinaus vorschreibt oder zulässt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2)Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3)Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

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Rechtsprechung zu § 74 StGB

362
2026-05-05

Verweise auf diese Vorschrift

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