§ 145c StGB – Verstoß gegen das Berufsverbot
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 145c StGB
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2025-03-13
2020-06-10
2019-09-17
2018-10-24
2017-01-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 136Verstrickungsbruch; Siegelbruch
- § 137
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 140Belohnung und Billigung von Straftaten
- § 141
- § 142Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 143
- § 144
- § 145Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
- § 145aVerstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
- § 145b
- § 145dVortäuschen einer Straftat