§ 138 StGB – Nichtanzeige geplanter Straftaten
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(1)Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
8.einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316czu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer
1.von der Ausführung einer Straftat nach § 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a oder
2.von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3)Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 138 StGB
19
2024-06-13
2024-03-26
2023-10-19
2022-05-31
2018-04-19
2017-08-10
2017-07-05
2016-08-10
Verweise in dieser Vorschrift
40
- § 3Geltung für Inlandstaten
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 7Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
- § 81Hochverrat gegen den Bund
- § 83Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 94Landesverrat
- § 96Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97aVerrat illegaler Geheimnisse
- § 100Friedensgefährdende Beziehungen
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 146Geldfälschung
- § 151Wertpapiere
- § 152Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- § 152bFälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 211Mord
- § 212Totschlag
- § 232Menschenhandel
- § 232aZwangsprostitution
- § 232bZwangsarbeit
- § 233aAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 234Menschenraub
- § 234bVerschwindenlassen von Personen
- § 239aErpresserischer Menschenraub
- § 239bGeiselnahme
- § 249Raub
- § 251Raub mit Todesfolge
- § 306Brandstiftung
- § 306cBrandstiftung mit Todesfolge
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 313Herbeiführen einer Überschwemmung
- § 314Gemeingefährliche Vergiftung
- § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 140Belohnung und Billigung von Straftaten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130Volksverhetzung
- § 130aAnleitung zu Straftaten
- § 131Gewaltdarstellung
- § 132Amtsanmaßung
- § 132aMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- § 133Verwahrungsbruch
- § 134Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
- § 135
- § 136Verstrickungsbruch; Siegelbruch
- § 137
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 140Belohnung und Billigung von Straftaten
- § 141
- § 142Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 143
- § 144
- § 145Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
- § 145aVerstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
- § 145b
- § 145cVerstoß gegen das Berufsverbot
- § 145dVortäuschen einer Straftat