§ 136 StGB – Verstrickungsbruch; Siegelbruch
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(1)Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.
(3)Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4)§ 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 136 StGB
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2024-11-05
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 128Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130Volksverhetzung
- § 130aAnleitung zu Straftaten
- § 131Gewaltdarstellung
- § 132Amtsanmaßung
- § 132aMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- § 133Verwahrungsbruch
- § 134Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
- § 135
- § 137
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 140Belohnung und Billigung von Straftaten
- § 141
- § 142Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 143
- § 144
- § 145Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
- § 145aVerstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
- § 145b
- § 145cVerstoß gegen das Berufsverbot