§ 140 StGB – Belohnung und Billigung von Straftaten
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d
1.belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2.in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 140 StGB
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2025-12-09
2024-12-18
2024-04-04
2023-08-10
2019-05-09
2019-05-03
2018-06-22
2016-12-20
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 11Personen- und Sachbegriffe
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 176Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176dSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 130Volksverhetzung
- § 130aAnleitung zu Straftaten
- § 131Gewaltdarstellung
- § 132Amtsanmaßung
- § 132aMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- § 133Verwahrungsbruch
- § 134Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
- § 135
- § 136Verstrickungsbruch; Siegelbruch
- § 137
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 141
- § 142Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 143
- § 144
- § 145Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
- § 145aVerstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
- § 145b
- § 145cVerstoß gegen das Berufsverbot
- § 145dVortäuschen einer Straftat