§ 145a StGB – Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
Rechtsprechung zu § 145a StGB
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2026-01-15
2025-07-28
2025-07-09
2025-06-12
2025-05-21
2025-03-11
2025-02-04
2025-01-22
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 68aAufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 134Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
- § 135
- § 136Verstrickungsbruch; Siegelbruch
- § 137
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 140Belohnung und Billigung von Straftaten
- § 141
- § 142Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 143
- § 144
- § 145Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
- § 145b
- § 145cVerstoß gegen das Berufsverbot
- § 145dVortäuschen einer Straftat