§ 150 StGB – Einziehung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Rechtsprechung zu § 150 StGB
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2010-01-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 151Wertpapiere
- § 152aFälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren…
- § 152bFälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 146Geldfälschung
- § 147Inverkehrbringen von Falschgeld
- § 148Wertzeichenfälschung
- § 149Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 151Wertpapiere
- § 152Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- § 152aFälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren…
- § 152bFälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 152cVorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln…