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§ 150 StGB – Einziehung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

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Rechtsprechung zu § 150 StGB

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