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§ 152 StGB – Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.

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