§ 152 StGB – Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 152 StGB
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2019-07-23
2013-10-08
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 146Geldfälschung
- § 147Inverkehrbringen von Falschgeld
- § 148Wertzeichenfälschung
- § 149Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 150Einziehung
- § 151Wertpapiere
- § 152aFälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren…
- § 152bFälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 152cVorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln…