§ 151 StGB – Wertpapiere
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: 1.Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;2.Aktien;
3.von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;4.Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;5.Reiseschecks.
Rechtsprechung zu § 151 StGB
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2019-07-23
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 146Geldfälschung
- § 147Inverkehrbringen von Falschgeld
- § 149Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 150Einziehung
Verweise auf diese Vorschrift
3
- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 152Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 146Geldfälschung
- § 147Inverkehrbringen von Falschgeld
- § 148Wertzeichenfälschung
- § 149Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 150Einziehung
- § 152Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- § 152aFälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren…
- § 152bFälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 152cVorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln…