§ 147 StGB – Inverkehrbringen von Falschgeld
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung
(1)Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 147 StGB
2
2010-08-12
2010-07-22
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 146Geldfälschung
- § 148Wertzeichenfälschung
- § 149Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 150Einziehung
- § 151Wertpapiere
- § 152Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- § 152aFälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren…
- § 152bFälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 152cVorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln…