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§ 147 StGB – Inverkehrbringen von Falschgeld

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung

(1)Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.

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Rechtsprechung zu § 147 StGB

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