§ 152c StGB – Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung
(1)Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er 1.Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder2.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 149Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 152aFälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren…
- § 242Diebstahl
- § 246Unterschlagung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 146Geldfälschung
- § 147Inverkehrbringen von Falschgeld
- § 148Wertzeichenfälschung
- § 149Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 150Einziehung
- § 151Wertpapiere
- § 152Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- § 152aFälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren…
- § 152bFälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion