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§ 168 StGB – Störung der Totenruhe

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Elfter Abschnitt – Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen

(1)Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3)Der Versuch ist strafbar.

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Rechtsprechung zu § 168 StGB

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2017-07-27
2015-06-30

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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