§ 127 StGB – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(1)Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1.Verbrechen,2.Vergehen nach
a)den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,b)§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,c)§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,d)§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,e)§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,f)§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,g)§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,h)§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,i)§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,j)§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)den §§ 143 und 144 des Markengesetzes sowiel)den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.
(2)Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.
(3)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.
Rechtsprechung zu § 127 StGB
6
2025-08-19
2023-11-14
2023-09-12
2021-06-02
2021-03-25
2018-06-14
Verweise in dieser Vorschrift
43
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 11Personen- und Sachbegriffe
- § 19Schuldunfähigkeit des Kindes
- § 29Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
- § 40Verhängung in Tagessätzen
- § 52Tateinheit
- § 83Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
- § 86Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 95Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 130Volksverhetzung
- § 147Inverkehrbringen von Falschgeld
- § 148Wertzeichenfälschung
- § 149Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 152aFälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren…
- § 176aSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
- § 184lInverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
- § 202aAusspähen von Daten
- § 202bAbfangen von Daten
- § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 202dDatenhehlerei
- § 232Menschenhandel
- § 232aZwangsprostitution
- § 232bZwangsarbeit
- § 233Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233aAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 236Kinderhandel
- § 259Hehlerei
- § 260Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
- § 261Geldwäsche
- § 263Betrug
- § 263aComputerbetrug
- § 267Urkundenfälschung
- § 269Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von…
- § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 303aDatenveränderung
- § 303bComputersabotage
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 123Hausfriedensbruch
- § 124Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125Landfriedensbruch
- § 125aBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126aGefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 128Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130Volksverhetzung
- § 130aAnleitung zu Straftaten
- § 131Gewaltdarstellung
- § 132Amtsanmaßung
- § 132aMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- § 133Verwahrungsbruch
- § 134Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
- § 135