§ 258a StGB – Strafvereitelung im Amt
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei
(1)Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)§ 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 258a StGB
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2020-12-22
2017-09-14
2015-09-10
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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