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§ 260 StGB – Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei

(1)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1.gewerbsmäßig oder
2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,begeht.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)(weggefallen)

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Rechtsprechung zu § 260 StGB

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2025-05-07

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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