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§ 259 StGB – Hehlerei

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei

Kurz erklärt

§ 259 StGB bestraft Hehlerei: Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten sonst verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die genannten Vorschriften gelten entsprechend. Bereits der Versuch ist strafbar.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3)Der Versuch ist strafbar.

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Rechtsprechung zu § 259 StGB

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2025-05-07
2025-05-07
2025-04-22
2024-05-14

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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