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§ 8 StGB – Zeit der Tat

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich

Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

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Rechtsprechung zu § 8 StGB

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2019-02-20
2017-09-07
2017-07-27
2015-10-14
2015-06-30

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.