§ 8 StGB – Zeit der Tat
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Rechtsprechung zu § 8 StGB
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2019-02-20
2017-09-07
2017-07-27
2017-01-27
2016-09-06
2016-03-10
2015-10-14
2015-06-30
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 203Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 301Strafantrag
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2Zeitliche Geltung
- § 3Geltung für Inlandstaten
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 7Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
- § 9Ort der Tat
- § 10Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende