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§ 32 StGB – Notwehr

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Vierter Titel – Notwehr und Notstand

Kurz erklärt

Die Vorschrift bestimmt, dass eine Tat, die durch Notwehr geboten ist, nicht rechtswidrig ist. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einer anderen Person abzuwenden. Wer so handelt, begeht keine rechtswidrige Tat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2)Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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Aus der Erläuterung des Gesetzes

Notwehr (§ 32): Eine Tat ist nicht rechtswidrig, wenn sie durch Notwehr geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 32 StGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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