§ 33 StGB – Überschreitung der Notwehr
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Vierter Titel – Notwehr und Notstand
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Rechtsprechung zu § 33 StGB
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2025-02-13
2024-10-17
2024-03-27
2023-03-29
2022-05-25
2022-05-12
2022-02-10
2022-01-12