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§ 33 StGB – Überschreitung der Notwehr

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Vierter Titel – Notwehr und Notstand

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

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Rechtsprechung zu § 33 StGB

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2022-05-25
2022-05-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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