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§ 40 StGB – Verhängung in Tagessätzen

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel – Strafen › Geldstrafe

Kurz erklärt

§ 40 StGB legt fest, dass eine Geldstrafe in Tagessätzen verhängt wird, mindestens fünf und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, in der Regel ausgehend vom durchschnittlichen Nettoeinkommen eines Tages, wobei dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Einkommensminimum verbleiben muss. Ein Tagessatz beträgt mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro. Einkünfte, Vermögen und andere Bemessungsgrundlagen können geschätzt werden. In der Entscheidung sind Zahl und Höhe der Tagessätze anzugeben.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2)Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3)Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4)In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

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Rechtsprechung zu § 40 StGB

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2025-07-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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