§ 40 StGB – Verhängung in Tagessätzen
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel – Strafen › Geldstrafe
Kurz erklärt
§ 40 StGB legt fest, dass eine Geldstrafe in Tagessätzen verhängt wird, mindestens fünf und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, in der Regel ausgehend vom durchschnittlichen Nettoeinkommen eines Tages, wobei dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Einkommensminimum verbleiben muss. Ein Tagessatz beträgt mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro. Einkünfte, Vermögen und andere Bemessungsgrundlagen können geschätzt werden. In der Entscheidung sind Zahl und Höhe der Tagessätze anzugeben.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.