§ 43 StGB – Ersatzfreiheitsstrafe
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel – Strafen › Geldstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Rechtsprechung zu § 43 StGB
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2026-04-08
2026-01-07
2025-07-22
2025-04-17
2024-06-05
2023-10-17
2022-09-07