§ 41 StGB – Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel – Strafen › Geldstrafe
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Rechtsprechung zu § 41 StGB
22
2026-02-04
2025-11-12
2025-06-30
2025-04-23
2025-04-17
2025-01-23
2024-11-27
2024-11-27
Verweise auf diese Vorschrift
1