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§ 1055 ZPO – Wirkungen des Schiedsspruchs

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 6 – Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

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Rechtsprechung zu § 1055 ZPO

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2025-01-23
2025-01-23
2024-11-14
2024-07-11
2023-10-26
2023-01-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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