§ 1056 ZPO – Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 6 – Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
(1)Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.
(2)Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
1.der Klägera)es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder
b)seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
2.die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
3.die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
Rechtsprechung zu § 1056 ZPO
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2025-12-18
2023-06-21
2023-03-15
2023-02-09
2022-10-10
2022-09-07
2022-05-13
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1046Klage und Klagebeantwortung
- § 1048Säumnis einer Partei
- § 1057Entscheidung über die Kosten
- § 1058Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
- § 1059Aufhebungsantrag