§ 1096 ZPO – Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 5 – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 › Titel 4 – Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
(1)Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend. Für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 767Vollstreckungsabwehrklage
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 1084
- § 1086Vollstreckungsabwehrklage
- § 1095Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen…
Verweise auf diese Vorschrift
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