§ 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt dem Schuldner, Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch selbst durch Klage beim Prozessgericht erster Instanz geltend zu machen. Diese Klage ist nur zulässig, soweit die Einwendungsgründe erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der sie spätestens hätten vorgebracht werden müssen, und soweit sie nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können. In der Klage muss der Schuldner alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Klageerhebung geltend machen konnte.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2)Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3)Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Rechtsprechung zu § 767 ZPO
211
2026-02-19
2026-01-28
2026-01-22
2026-01-20
2025-12-19
2025-07-17
2025-05-22
2025-03-06
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 769Einstweilige Anordnungen
- § 785Vollstreckungsabwehrklage des Erben
- § 786aSee- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- § 797Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- § 1086Vollstreckungsabwehrklage
- § 1096Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006…
- § 1117Vollstreckungsabwehrklage
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 757aAuskunfts- und Unterstützungsersuchen
- § 758Durchsuchung; Gewaltanwendung
- § 758aRichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
- § 759Zuziehung von Zeugen
- § 760Akteneinsicht; Aktenabschrift
- § 761
- § 762Protokoll über Vollstreckungshandlungen
- § 763Aufforderungen und Mitteilungen
- § 764Vollstreckungsgericht
- § 765Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
- § 765aVollstreckungsschutz
- § 766Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 769Einstweilige Anordnungen
- § 770Einstweilige Anordnungen im Urteil
- § 771Drittwiderspruchsklage
- § 772Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
- § 773Drittwiderspruchsklage des Nacherben
- § 774Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 775Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
- § 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
- § 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
- § 778Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
- § 779Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners