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§ 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

Die Vorschrift erlaubt dem Schuldner, Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch selbst durch Klage beim Prozessgericht erster Instanz geltend zu machen. Diese Klage ist nur zulässig, soweit die Einwendungsgründe erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der sie spätestens hätten vorgebracht werden müssen, und soweit sie nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können. In der Klage muss der Schuldner alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Klageerhebung geltend machen konnte.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2)Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3)Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

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Rechtsprechung zu § 767 ZPO

211
2026-01-22
2025-12-19
2025-07-17
2025-05-22
2025-03-06

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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