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§ 113 ZPO – Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 6 – Sicherheitsleistung

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

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Rechtsprechung zu § 113 ZPO

6
2024-02-22
2023-04-05
2020-10-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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