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§ 114 ZPO – Voraussetzungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

Kurz erklärt

§ 114 ZPO regelt, dass eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann. Voraussetzung ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist sie, wenn eine Partei ohne Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei verständiger Würdigung aller Umstände trotz hinreichender Erfolgsaussicht davon absehen würde. Für grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten zusätzlich besondere Vorschriften.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2)Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

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Aus der Erläuterung des Gesetzes

Es gibt Regeln für die Prozesskostenhilfe (§ 114), um auch Personen mit geringem Einkommen den Zugang zur Justiz zu ermöglichen.

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Rechtsprechung zu § 114 ZPO

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Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.