§ 114 ZPO – Voraussetzungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Kurz erklärt
§ 114 ZPO regelt, dass eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann. Voraussetzung ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist sie, wenn eine Partei ohne Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei verständiger Würdigung aller Umstände trotz hinreichender Erfolgsaussicht davon absehen würde. Für grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten zusätzlich besondere Vorschriften.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Aus der Erläuterung des Gesetzes
Es gibt Regeln für die Prozesskostenhilfe (§ 114), um auch Personen mit geringem Einkommen den Zugang zur Justiz zu ermöglichen.
Rechtsprechung zu § 114 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 1076Anwendbare Vorschriften
- § 1078Eingehende Ersuchen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 115Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 117Antrag; Verordnungsermächtigung
- § 118Bewilligungsverfahren
- § 119Bewilligung
- § 120Festsetzung von Zahlungen
- § 120aÄnderung der Bewilligung
- § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123Kostenerstattung
- § 124Aufhebung der Bewilligung
- § 125Einziehung der Kosten