§ 480 ZPO – Eidesbelehrung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 11 – Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 802cVermögensauskunft des Schuldners
- § 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht