§ 883 ZPO – Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
(1)Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2)Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3)Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4)(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 883 ZPO
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2026-02-25
2026-01-15
2024-11-27
2024-10-30
2023-12-21
2023-10-20
2023-06-23
2022-09-29
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 478Eidesleistung in Person
- § 480Eidesbelehrung
- § 483Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
- § 802eZuständigkeit
- § 802fAbnahme der Vermögensauskunft
- § 802gErzwingungshaft
- § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- § 802jDauer der Haft; erneute Haft
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 884Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
- § 885Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 885aBeschränkter Vollstreckungsauftrag
- § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- § 887Vertretbare Handlungen
- § 888Nicht vertretbare Handlungen
- § 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892Widerstand des Schuldners
- § 893Klage auf Leistung des Interesses