§ 484 ZPO – Eidesgleiche Bekräftigung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 11 – Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
(1)Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
(2)Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja".
Rechtsprechung zu § 484 ZPO
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2023-11-09
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 5Mehrere Ansprüche
- § 481Eidesleistung; Eidesformel
- § 483Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen