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§ 478 ZPO – Eidesleistung in Person

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 11 – Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

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Rechtsprechung zu § 478 ZPO

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2019-10-23

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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