§ 478 ZPO – Eidesleistung in Person
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 11 – Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
Rechtsprechung zu § 478 ZPO
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2019-10-23
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 802cVermögensauskunft des Schuldners
- § 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht