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§ 5 ZPO – Mehrere Ansprüche

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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Rechtsprechung zu § 5 ZPO

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2026-04-28
2025-06-17
2025-02-20

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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