§ 5 ZPO – Mehrere Ansprüche
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Rechtsprechung zu § 5 ZPO
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2026-04-28
2026-03-10
2025-12-09
2025-10-07
2025-06-17
2025-06-04
2025-02-20
2024-09-24
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 162Genehmigung des Protokolls
- § 371aBeweiskraft elektronischer Dokumente
- § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte
- § 484Eidesgleiche Bekräftigung
- § 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 902Erhöhungsbeträge
- § 1090Verfahren nach Einspruch
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Sachliche Zuständigkeit
- § 2Bedeutung des Wertes
- § 3Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- § 4Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 6Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
- § 7Grunddienstbarkeit
- § 8Pacht- oder Mietverhältnis
- § 9Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
- § 10
- § 11Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit