§ 574 ZPO – Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 2 – Rechtsbeschwerde
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, wann gegen einen Beschluss Rechtsbeschwerde statthaft ist: wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder wenn Beschwerdegericht, Berufungsgericht oder Oberlandesgericht sie im Beschluss zulässt, wobei § 542 Abs. 2 entsprechend gilt. Im ersten Fall ist sie nur zulässig bei grundsätzlicher Bedeutung oder wenn Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern. Im zweiten Fall ist die Zulassung bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend und bindet das Rechtsbeschwerdegericht. Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der Begründungsschrift anschließen und muss dies begründen; die Anschließung entfällt bei Rücknahme oder Verwerfung als unzulässig.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 574 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 575Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
- § 577Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde