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§ 574 ZPO – Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 2 – Rechtsbeschwerde

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, wann gegen einen Beschluss Rechtsbeschwerde statthaft ist: wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder wenn Beschwerdegericht, Berufungsgericht oder Oberlandesgericht sie im Beschluss zulässt, wobei § 542 Abs. 2 entsprechend gilt. Im ersten Fall ist sie nur zulässig bei grundsätzlicher Bedeutung oder wenn Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern. Im zweiten Fall ist die Zulassung bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend und bindet das Rechtsbeschwerdegericht. Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der Begründungsschrift anschließen und muss dies begründen; die Anschließung entfällt bei Rücknahme oder Verwerfung als unzulässig.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. § 542 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4)Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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Rechtsprechung zu § 574 ZPO

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2026-05-06
2026-05-06
2026-05-06
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