§ 542 ZPO – Statthaftigkeit der Revision
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
(1)Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2)Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
Rechtsprechung zu § 542 ZPO
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2026-04-28
2026-03-18
2026-03-04
2025-11-13
2025-11-06
2025-06-24
2025-05-22
2025-03-27
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 543Zulassungsrevision
- § 544Nichtzulassungsbeschwerde
- § 545Revisionsgründe
- § 546Begriff der Rechtsverletzung
- § 547Absolute Revisionsgründe
- § 548Revisionsfrist
- § 549Revisionseinlegung
- § 550Zustellung der Revisionsschrift
- § 551Revisionsbegründung
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren