§ 576 ZPO – Gründe der Rechtsbeschwerde
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 2 – Rechtsbeschwerde
(1)Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2)Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Rechtsprechung zu § 576 ZPO
63
2025-02-20
2024-11-21
2024-10-22
2024-07-25
2024-04-23
2024-02-20
2023-10-12
2023-07-27
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 546Begriff der Rechtsverletzung
- § 547Absolute Revisionsgründe
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 560Nicht revisible Gesetze