§ 575 ZPO – Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 2 – Rechtsbeschwerde
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Beschwerdeschrift beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen ist. Diese muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt wird; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift soll beigefügt werden. Enthält die Schrift keine Begründung, ist binnen einem Monat ab Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss die Rechtsbeschwerdeanträge, in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, sowie die Rechtsbeschwerdegründe enthalten. Beschwerde- und Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 575 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 3Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- § 541Prozessakten
- § 551Revisionsbegründung
- § 570Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
- § 574Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde