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§ 575 ZPO – Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 2 – Rechtsbeschwerde

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Beschwerdeschrift beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen ist. Diese muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt wird; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift soll beigefügt werden. Enthält die Schrift keine Begründung, ist binnen einem Monat ab Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss die Rechtsbeschwerdeanträge, in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, sowie die Rechtsbeschwerdegründe enthalten. Beschwerde- und Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1.die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
(2)Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3)Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1.die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwara)die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4)Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5)Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 575 ZPO

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