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§ 63 ZPO – Prozessbetrieb; Ladungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 2 – Streitgenossenschaft

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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