§ 64 ZPO – Hauptintervention
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.
Rechtsprechung zu § 64 ZPO
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2022-04-27
2017-06-29
2014-07-01
2014-05-28
2013-02-07
2012-07-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 65Aussetzung des Hauptprozesses
- § 66Nebenintervention
- § 67Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68Wirkung der Nebenintervention
- § 69Streitgenössische Nebenintervention
- § 70Beitritt des Nebenintervenienten
- § 71Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 72Zulässigkeit der Streitverkündung
- § 73Form der Streitverkündung
- § 74Wirkung der Streitverkündung
- § 75Gläubigerstreit
- § 76Urheberbenennung bei Besitz