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§ 62 ZPO – Notwendige Streitgenossenschaft

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 2 – Streitgenossenschaft

Kurz erklärt

§ 62 ZPO regelt, dass bei einer notwendigen Streitgenossenschaft, säumige Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten gelten, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen versäumt wird. Das gilt, wenn das streitige Rechtsverhältnis gegenüber allen Streitgenossen nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus einem anderen Grund notwendig ist. Die säumigen Streitgenossen müssen trotzdem zum weiteren Verfahren zugezogen werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2)Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

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Rechtsprechung zu § 62 ZPO

98
2026-05-06
2024-12-10
2024-10-25
2024-07-19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.