§ 61 ZPO – Wirkung der Streitgenossenschaft
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 2 – Streitgenossenschaft
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
Rechtsprechung zu § 61 ZPO
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2026-05-12
2021-03-24
2020-06-23
2019-07-23
2017-11-21
2017-07-20
2016-08-23
2015-03-24
Verweise auf diese Vorschrift
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