Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 807 ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.
(2)Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 807 ZPO

25
2025-02-28
2020-12-10
2018-09-20
2017-07-27
2017-05-11
2016-12-15

Verweise in dieser Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.