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§ 826 ZPO – Anschlusspfändung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

(1)Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.
(2)Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
(3)Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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