§ 826 ZPO – Anschlusspfändung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
(1)Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.
(2)Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
(3)Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 815Gepfändetes Geld
- § 816Zeit und Ort der Versteigerung
- § 817Zuschlag und Ablieferung
- § 817aMindestgebot
- § 818Einstellung der Versteigerung
- § 819Wirkung des Erlösempfanges
- § 820
- § 821Verwertung von Wertpapieren
- § 822Umschreibung von Namenspapieren
- § 823Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
- § 824Verwertung ungetrennter Früchte
- § 825Andere Verwertungsart
- § 827Verfahren bei mehrfacher Pfändung