§ 815 ZPO – Gepfändetes Geld
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
(1)Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
(2)Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
(3)Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.
Rechtsprechung zu § 815 ZPO
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2023-07-05
2017-09-20
2011-09-21
2011-01-07
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 808Pfändung beim Schuldner
- § 809Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
- § 810Pfändung ungetrennter Früchte
- § 811Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 811aAustauschpfändung
- § 811bVorläufige Austauschpfändung
- § 811cVorwegpfändung
- § 812
- § 813Schätzung
- § 813a
- § 813b
- § 814Öffentliche Versteigerung
- § 816Zeit und Ort der Versteigerung
- § 817Zuschlag und Ablieferung
- § 817aMindestgebot
- § 818Einstellung der Versteigerung
- § 819Wirkung des Erlösempfanges
- § 820
- § 821Verwertung von Wertpapieren
- § 822Umschreibung von Namenspapieren
- § 823Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
- § 824Verwertung ungetrennter Früchte
- § 825Andere Verwertungsart
- § 826Anschlusspfändung