§ 824 ZPO – Verwertung ungetrennter Früchte
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 813b
- § 814Öffentliche Versteigerung
- § 815Gepfändetes Geld
- § 816Zeit und Ort der Versteigerung
- § 817Zuschlag und Ablieferung
- § 817aMindestgebot
- § 818Einstellung der Versteigerung
- § 819Wirkung des Erlösempfanges
- § 820
- § 821Verwertung von Wertpapieren
- § 822Umschreibung von Namenspapieren
- § 823Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
- § 825Andere Verwertungsart
- § 826Anschlusspfändung
- § 827Verfahren bei mehrfacher Pfändung