§ 816 ZPO – Zeit und Ort der Versteigerung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
(1)Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden.
(2)Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen dritten Ort sich einigen.
(3)Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.
(4)Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5)Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 809Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
- § 810Pfändung ungetrennter Früchte
- § 811Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 811aAustauschpfändung
- § 811bVorläufige Austauschpfändung
- § 811cVorwegpfändung
- § 812
- § 813Schätzung
- § 813a
- § 813b
- § 814Öffentliche Versteigerung
- § 815Gepfändetes Geld
- § 817Zuschlag und Ablieferung
- § 817aMindestgebot
- § 818Einstellung der Versteigerung
- § 819Wirkung des Erlösempfanges
- § 820
- § 821Verwertung von Wertpapieren
- § 822Umschreibung von Namenspapieren
- § 823Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
- § 824Verwertung ungetrennter Früchte
- § 825Andere Verwertungsart
- § 826Anschlusspfändung
- § 827Verfahren bei mehrfacher Pfändung