Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wann Abfälle aufhören, Abfälle zu sein, und stattdessen als wertvolle Stoffe oder Produkte gelten, die Rohstoffe ersetzen können. Es legt fest, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen kann.
Für wen: Personen oder Unternehmen, die Altstoffe so verwenden wollen, dass diese nicht mehr als Abfälle gelten; Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Ende der Abfalleigenschaft von Altstoffen, wenn sie Rohstoffe oder Produkte ersetzen.
- Die Ermächtigung des Bundesministers, per Verordnung festzulegen, wann Abfälle nicht mehr als solche gelten.
- Die Voraussetzungen für das Erlassen solcher Verordnungen.
- Die Inhalte, die solche Verordnungen zum Schutz der Umwelt haben müssen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen oder Unternehmen, die Altstoffe so verwenden wollen, dass diese nicht mehr als Abfälle gelten.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Was sind die Eckpunkte?
- Altstoffe gelten so lange als Abfälle, bis sie oder die daraus gewonnenen Stoffe unmittelbar als Ersatz für Rohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen verwendet werden.
- Das Ende der Abfalleigenschaft kann durch eine Verordnung des Bundesministers festgelegt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z.B. ein Markt existiert, Qualitätskriterien vorliegen).
- Wer die Abfalleigenschaft eines Abfalls beenden will, muss dies dem Bundesminister melden und eine Erklärung zur Einhaltung des Vermischungsverbots abgeben.
- Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Stoffe müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt und jährlich bis spätestens 10. April an den Bundesminister gemeldet werden.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum21.06.2013 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallende§ 5.Paragraph 5,
1.Ziffer eins die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;
2.Ziffer 2 die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;
3.Ziffer 3 die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozess;
4.Ziffer 4 die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;
5.Ziffer 5 die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und 6.Ziffer 6 unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 4 und 5.unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz 4 und 5,
Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.Wer eine Meldung gemäß Absatz 4, erstattet, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Absatz 2, betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen und Nachweise zu gewähren. Die Aufzeichnungen und Nachweise sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber. Weiters sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 2 bis spätestens 10. April jeden Jahres Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres beinhalten, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
Wer Stoffe, Produkte oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, an eine andere Rechtsperson übergibt, hat dem Übernehmer eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung zu übergeben. Die Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen gemäß dieser Verordnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151710