Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung und Anzeige von ortsfesten Anlagen, die Abfälle behandeln, um sicherzustellen, dass deren Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen behördlich geprüft werden. Es legt fest, welche Anlagen eine Genehmigung benötigen, welche davon einem vereinfachten Verfahren unterliegen und welche lediglich anzeigepflichtig sind.
Für wen: Betreiber von ortsfesten Behandlungsanlagen für Abfälle; Behörden, die für die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen.
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Anlagen, die bereits anderen Genehmigungspflichten unterliegen oder spezifische Kriterien erfüllen.
- Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für bestimmte Arten von Behandlungsanlagen und Änderungen.
- Die Anzeigepflicht für verschiedene Maßnahmen und Änderungen an Behandlungsanlagen, die keine Genehmigung erfordern.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von ortsfesten Behandlungsanlagen für Abfälle.
- Behörden, die für die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung der Behörde.
- Bestimmte Anlagen, wie solche zur stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle, die bereits der GewO 1994 unterliegen, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
- Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gilt unter anderem für Deponien mit einem Gesamtvolumen unter 100.000 m³ und Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt.
- Maßnahmen wie die Anpassung an den Stand der Technik oder die Behandlung zusätzlicher Abfallarten sind der Behörde anzuzeigen, sofern keine Genehmigungspflicht besteht.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 37Paragraph 37 Inkrafttretensdatum20.06.2017 Außerkrafttretensdatum22.11.2018 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text6. AbschnittBehandlungsanlagenGenehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen§ 37.Paragraph 37,
4.Ziffer 4 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5.Ziffer 5 Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen, 6.Ziffer 6 Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, 7.Ziffer 7 Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn a)Litera a in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die aa)Sub-Litera, a, a beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, bb)Sub-Litera, b, b beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder cc)Sub-Litera, c, c in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und b)Litera b der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.
1.Ziffer eins Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
2.Ziffer 2 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
3.Ziffer 3 sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
4.Ziffer 4 a)Litera a Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen, b)Litera b Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen, c)Litera c Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und 5.Ziffer 5 eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
1.Ziffer eins eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
2.Ziffer 2 die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
3.Ziffer 3 der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
4.Ziffer 4 sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
5.Ziffer 5 eine Unterbrechung des Betriebs;
6.Ziffer 6 der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
7.Ziffer 7 die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
8.Ziffer 8 sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Bodenaushubmaterial, Elektrogerät Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40193395