1. Tierhaltungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz legt Mindestanforderungen für die Haltung bestimmter Tierarten fest und regelt Ausnahmen für bestehende Haltungsanlagen. Es soll das Wohlbefinden der Tiere sicherstellen und gleichzeitig praktikable Lösungen für Tierhalter ermöglichen.
Für wen: Tierhalter der in § 1 genannten Tierarten; Betreiber von Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1.1.2005 bestanden haben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Mindestanforderungen für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten, wie in den Anlagen 1 bis 11 beschrieben.
- Abweichungen von diesen Mindestanforderungen für bestehende Haltungsanlagen von Rindern, Schweinen und Pferden.
- Die Möglichkeit, Abweichungen für vor dem 1.1.2005 errichtete Anlagen durch ein Gutachten der Fachstelle zu genehmigen.
- Die Möglichkeit, von Mindestanforderungen abzuweichen, wenn neuartige, tierschutzkonforme Haltungssysteme verwendet werden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Tierhalter der in § 1 genannten Tierarten.
- Betreiber von Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1.1.2005 bestanden haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Für die Haltung der genannten Tierarten gelten die Mindestanforderungen der Anlagen 1 bis 11.
- Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die am 1.1.2005 bestanden, dürfen um maximal 10% von den Maßen und Werten abweichen, wenn das Tierwohl nicht eingeschränkt ist, der Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist und die Abweichung der Behörde gemeldet wird.
- Anlagen, die vor dem 1.1.2005 errichtet wurden und geringfügig abweichen, können weiterbetrieben werden, wenn ein Gutachten der Fachstelle bis zum 31.12.2018 nachweist, dass das Tierwohl nicht eingeschränkt ist und der Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.
- Abweichungen von den Mindestanforderungen sind auch bei Verwendung neuartiger, serienmäßig hergestellter und von der Fachstelle als tierschutzkonform befundener Aufstallungssysteme zulässig.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.10.2017 Außerkrafttretensdatum31.08.2022 Index86/01 Veterinärrecht allgemein TextMindestanforderungen an die Haltung§ 2.Paragraph 2,
1.Ziffer eins gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt, 2.Ziffer 2 das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt, 3.Ziffer 3 der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und 4.Ziffer 4 die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.die Abweichung wird der Behörde vor dem in Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.
Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes oder eines UVS vor, so hat die Meldung bis längstens 31.12.2017 zu erfolgen.Wurden bei Anlagen gemäß Absatz 2, die Abweichungen nicht bis zu dem in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Zeitpunkt gemeldet, so kann diese Meldung nachgeholt werden, wenn der Tierhalter glaubhaft machen kann, dass er auf Grund einer behördlichen Auskunft oder einer allgemeinen Information oder Interpretation der zuständigen Behörde, der zuständigen Landesregierung oder der Landwirtschaftskammer davon ausgehen konnte, dass seine Anlagen am 1. 1. 2005 den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben.
Die Meldung ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen, spätestens jedoch vier Wochen nach Zustellung eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 6, oder Paragraph 38, TSchG, gegen welches eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde und in welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 5, TSchG letzter Satz am 1.1.2005 nicht erfüllt waren. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes oder eines UVS vor, so hat die Meldung bis längstens 31.12.2017 zu erfolgen.
Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Haltungssysteme sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten.Bis 31.12.2017 ist vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Abferkelbuchten durchzuführen. Dieses Projekt hat alternative Verfahren zur Verbesserung sowie Adaptierung der bestehenden Abferkelbuchtsysteme im Sinne des Tierschutzes zu entwickeln. Insbesonders ist die Dauer der kritischen Lebensphase der Saugferkel zu untersuchen. Darüber hinaus sind auch die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen der Abferkelsysteme unter Berücksichtigung der Entwicklung des europäischen Binnenmarktes zu berücksichtigen.
Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Haltungssysteme sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß Paragraph 18, Absatz 6, TSchG eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten.
Zuletzt aktualisiert am03.08.2022 Gesetzesnummer20003820 DokumentnummerNOR40193739